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Statuten

Artikel 1
Name, Sitz und Gebiet
Unter dem Namen "Palliativ Luzern" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Luzern. Das Gebiet des Vereins "Palliativ Luzern" umfasst den Kanton Luzern.

Artikel 2
Zweck 
Die "Palliativ Luzern" fördert die Palliativ-Medizin (Palliativmedizin wird nachfolgend im Sinne des englischen „Palliative Care“ als umfassende ärztliche, pflegerische, soziale, psycho­logische und spirituelle Begleitung der Kranken und ihrer Ange­hörigen verstanden). "Palliativ Luzern" hat sich zum Ziel gesetzt:

Artikel 3
Verhältnis zur Schweizerischen Gesellschaft für Palliativ-Medizin Pflege und Begleitung SGPMPB und zu anderen in der Palliativmedizin tätigen Organisationen
"Palliativ Luzern" arbeitet eng mit der SGPMPB, den Krebs­ligen, der Caritas Luzern, der Vereinigung zur Be­gleitung Schwerkranker Luzern und anderen in der Palliativmedizin tätigen Organisationen und Institutionen zusammen.

Artikel 4
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch die Beitrittserklärung und die Bezahlung des Jahresbeitrages erworben. Mitglieder von "Palliativ Luzern" können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden.
Als Ehrenmitglieder können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes natürliche und juristische Personen ernannt werden, die sich um die Ziele des Verein besondere Verdienste erworben haben.
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt, der schriftlich auf das Ende des Kalenderjahres zu erklären ist, mit dem Ausschluss oder dem Tod bzw. der Auflösung der juristischen Person oder bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages nach zweimaliger, erfolgloser Mahnung.

Artikel 5
Organe

Die Organe des Vereins sind:

Artikel 6
Generalversammlung
Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Der Generalversammlung obliegen:

Die Einladungen müssen den einzelnen Mitgliedern mindestens 10 Tage vor dem Sitzungstag zugehen und die Traktandenliste enthalten. Anträge von Mit­gliedern an die Generalversammlung sind mindestens zwei Monate vor der Versammlung dem Präsidenten oder der Präsidentin einzureichen. Für die Statuten­revision sind zwei Drittel der Stimmen der anwesen­den Mitglieder nötig.

Artikel 7
Vorstand
Der Präsident oder die Präsidentin und die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Bei der Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der Mitglieder aus allen Berufsgruppen des Vereins zu achten.
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Vize­präsidenten oder der Vizepräsidentin, dem Aktuar oder der Aktuarin, dem Kassier oder der Kassierin und höchsten 12 weiteren Mitgliedern.
Der Vorstand und die Geschäftsstelle sorgen für die Verbindung zu SGPMPB.

Artikel 8
Revisionsstelle
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Revisorinnen oder Revisoren, die durch die Generalversammlung gewählt werden. Sie prüft die Jahresrechnung und führt jährlich mindestens eine Revision durch. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitglieder­versammlung Bericht und Antrag. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Artikel 9
Die Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle hat folgende Aufgaben:

Artikel 10
Finanzen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Beiträgen der ordentlichen Mitglieder, freiwilligen Beiträgen, Zuweisungen der öffentlichen Hand, Schenkungen, Legaten und Kapitalerträgnissen. Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Mitglieder sind von jeder persönlichen Haftung befreit. Sie haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

Artikel 11
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung mit mindestens drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung kommt das verbleibende Vermögen des Vereins "Palliativ Luzern"  zur zweckentsprechenden Weiterverwendung in der Zentralschweiz zu.

Artikel 12
Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 26. März 2007 beschlossen.

 

Der Präsident:                                          Die Aktuarin:        

                  

Prof. Dr. Rudolf Joss                                   lic.iur. Julia Kühnle-Fässler

26. März 2007
 
  

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